Satzung

der Jugendmusikschule Bad Waldsee e.V. vom 09.12.1974 (Gründungsversammlung) in der *Fassung vom 26.07.2023

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Jugendmusikschule Bad Waldsee e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Waldsee und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein mit Sitz in Bad Waldsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Zweck des Vereins ist die musikalische Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erteilung regelmäßiger Unterrichtsstunden durch anerkannte Musikpädagogen/ Musikpädagoginnen oder Persönlichkeiten, die durch ihre fachliche Qualifikation den an eine Musiklehrkraft zu stellenden Anforderungen entsprechen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und dessen Bestätigung erworben. Der Vorstand kann innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft des Antragstellers ablehnen. Sie gilt dann von Anfang an als nicht bestehend. Gegen den ablehnen- den Bescheid sind die Anrufung der Mitgliederversammlung und deren Entscheidung zulässig.
  3. Die Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Musikschülers/ einer minderjährigen Musikschülerin oder die Musikschüler selbst müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
      a) Ausschluss,
      b) Kündigung,
      c) Tod oder
      d) Auflösung bei juristischen Personen.
  5. Der Ausschluss ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Er wird ausgesprochen, wenn das Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Im Falle der Anrufung der Mitgliederversammlung entscheidet diese mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis spätestens 30.09. eines Jahres schriftlich erklärt werden.
  7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3 Mitgliederrechte und -Pflichten

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der dieser zustehenden Rechte sowie zur Teilnahme am Schulunterricht im Rahmen der Schulordnung.
  2. Die Mitglieder haben einen zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt. Beim Ausscheiden aus dem Verein stehen dem Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein zu.

§ 4 Geschäftsjahr – Haushaltsplan

  1. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.
  2. Der Vorstand stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf. Die Auslagen des Vereins werden durch Zuschüsse, Schulgelder, Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen bestritten.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
      a) die Mitgliederversammlungen,
      b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
      a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
      b) Entgegennahme des Jahresberichts,
      c) Entlastung des Vorstands,
      d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
      e) Wahl des Vorstands,
      f) Wahl des Schulleiters/ der Schulleiterin im Einvernehmen mit der Stadt,
      g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen. Eine Rechnungsprüfung durch eine/n Rechnungsprüfer/in ist ausreichend,
      h) Wahl der Ehrenmitglieder,
      i) Beschluss von Satzungsänderungen,
      j) Erlass einer Schulordnung für die Musikschule,
      k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Veröffentlichung in der Presse mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
  4. Der/ die Vorsitzende des Vorstands stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung. Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung bei dem/ der Vorsitzenden eingehen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheime Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
  8. Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/ der Schriftführerin beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt. Die Anmeldung von Satzungsänderungen hat unverzüglich nach der Versammlung zu erfolgen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen (Vorsitzender/de, Geschäftsführer/in, Schriftführer/in, Beisitzer/in, Schulleiter/in, Vertreter/in der Eltern), die gewählt werden. Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Waldsee ist kraft seines/ihres Amtes Mitglied des Vorstands und kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann zusätzlich der/ die Vorsitzende des Fördervereins der Jugendmusikschule als siebtes Vorstandsmitglied gewählt werden. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Geschäftsjahre, die des Schulleiters/ der Schulleiterin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein weiterer Vorsitzender gewählt werden. Die Aufgabenverteilung erfolgt im Rahmen einer Geschäftsordnung. Diese wird vom Vorstand beschlossen. Die Geschäftsordnung regelt auch näher die Vertretungsbefugnis nach § 7.
  3. Der/ die Vorsitzende(n), der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin und der Schriftführer/ die Schriftführerin und der Schulleiter/ die Schulleiterin bilden den geschäftsführenden Vorstand. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Verhinderung eines oder beider Vorsitzenden übernimmt der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin die Aufgaben des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden mit den gleichen Rechten.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Jahr einen Haushaltsplan (§ 4) und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  5. Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der vollbeschäftigten Mitarbeiter des Vereins. Personelle Entscheidungen bezüglich der Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit dem Leiter/ der Leiterin der Musikschule zu treffen. Bei teilbeschäftigten Lehrkräften entscheidet der Leiter/ die Leiterin mit Zustimmung des/ der Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
      a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes allein oder
      b) Soweit 2 Vorsitzende gewählt sind, bestimmt sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis gem. Ziffer a.) nach der Geschäftsordnung
      c) den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen werden ersetzt.
  9. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 8 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
  10. In alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  11. Der/ die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder oder der Schulleiter/ die Schulleiterin verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der/ die Vorsitzende leitet die Sitzungen. § 6 Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.

§ 8 Mitwirkung der Stadt Bad Waldsee

    1. Die Stadt Bad Waldsee hat die Rechte eines Mitglieds. Ihre Mitwirkung richtet sich nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung.
    2. Der jährliche Haushaltsplan für die vom Verein getragene Musikschule ist der Stadt spätestens drei Monate nach Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Verein kann den Haushaltsplan vollziehen, wenn die Stadt innerhalb eines Monats keinen schriftlichen Widerspruch erhebt. Ausgenommen sind Leistungen, die auf bereits übernommenen oder in früheren Haushaltsplänen von der Stadt nicht beanstandeten rechtlichen Verpflichtungen beruhen.
    3. Der Stadt Bad Waldsee steht das Recht der Rechnungsprüfung uneingeschränkt zu.

§ 9 Schulleiter

  1. Der Schulleiter/ die Schulleiterin ist für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts verantwortlich. Er/ sie legt insbesondere die Unterrichtspläne fest, entscheidet nach Maßgabe der Schulordnung über die Aufnahme und Entlassung der Schüler/ Schülerinnen und über die Zuteilung der Schüler/ Schülerinnen an die Lehrkräfte.
  2. Der Schulleiter/ die Schulleiterin wird auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er/Sie übt seine/ ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Vorstand aus. Soweit im Laufe der Amtszeit gravierende Mängel in der Schulleitung vorkommen, kann die Hauptversammlung auf Antrag des Vor stands die Beendigung der Bestellung beschließen. Die Beendigung der Bestellung wird wirksam mit der Bestätigung durch den Gemeinderat. In diesem Fall endet die Tätigkeit als Schulleiter/ Schulleiterin mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Der/ die von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferin hat das Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege. Er/sie hat der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes für ein Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Falls ein/e Rechnungsprüfer/in verhindert ist, genügt die Rechnungsprüfung und Berichterstattung durch einen Rechnungsprüfer/in.

§ 11 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Waldsee, Körperschaft öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich zur musikalischen Förderung von Kindern und Jugendlichen oder für die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.

*1. Änderung: 11.05.2011 durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 2. Änderung: 01.07.2015 durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 3. Änderung: 13.05.2019. 4. Änderung 26.07.2023

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